Zum Inhalt springen

Große Anfrage der AfD-Fraktion in der BVV am 23.09.2020

  • von

Auswirkungen des Landesantidiskriminierungsgesetzes auf das Bezirksamt

Wir fragen das Bezirksamt:

1. Inwieweit und in welcher Form wurden die Mitarbeiter des Bezirksamtes über das Landesantidiskriminierungsgesetz und über die Folgen eines Verstoßes gegen diese Rechtsvorschrift unterrichtet?

2. Welchen Mehraufwand erwartet das Bezirksamt für die tägliche Arbeit der Bezirksamtsmitarbeiter, da diese in jedem Einzelfall für ihre Maßnahmen bzw. Handlungen dokumentieren müssen, dass keine Diskriminierung vorlag?

3. Ist dem Bezirksamt bekannt, dass die in § 7 LADG festgelegte Vermutungsregelung eine Beweislastumkehr zur Folge hat, und was wird das Bezirksamt unternehmen, um die Mitarbeiter insbesondere der ordnungsbehördlich arbeitenden Fachämter und des Außendienstes über die sich hieraus ergebenden Fragen zu potentiellen Konsequenzen, die ihre unmittelbare Arbeit betreffen können, wie z.B. mit etwaigen Vorwürfen umgegangen werden muss und welche Präventivmaßnahmen ergriffen werden können, zu informieren?

4. Wird in der Ermittlungsphase eine Haftungsübernahme vom Bezirksamt für die Verantwortlichen bzw. Beschuldigten erfolgen, damit die Mitarbeiter, ohne ständige Angst vor privat- bzw. dienstrechtlichen Konsequenzen, ihre Aufgaben auftragsgetreu weiter erfüllen können?

5. Welche speziellen Schulungen werden in diesem Zusammenhang für die Bezirksamtsmitarbeiter, insbesondere derer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit mit Publikumsverkehr und im ordnungsrechtlichen Außendienst ihre Arbeit verrichten müssen, angeboten bzw. durchgeführt?

6. Sind zukünftig benachteiligende Verwaltungsakte, wie z. B. Verhängung von Buß- und Ordnungsgeldern, Kontrollen von Gaststätten etc., überhaupt noch möglich, ohne dienstrechtliche Konsequenzen durch Beschuldigungen Dritter befürchten zu müssen?

7. Wird es aus der Sicht des Bezirksamtes zukünftig aufgrund der Beweislastumkehr eine Haltung der Passivität und Zurückhaltung bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben geben?

8. Handelt das Bezirksamt bei dem Verdacht von Rechtsverstößen gegen das Landesdiskriminierungsgesetz nach dem Grundsatz „in dudio pro reo“ gegenüber Mitarbeitern des Bezirksamtes?

Schlagwörter: